1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen oder
Gegenbestätigungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von
§ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben der
Auftragsbestätigung.
1.4 Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige
Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Preise
2.1 Die Preise verstehen sich – ohne Skonto – rein Netto „ab Werk”.
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen
oder kann sie auf Umständen, die ausschließlich der
Besteller zu vertreten hat, erst so spät stattfinden,
sind wir berechtigt, an Stelle des vereinbarten Preises den
am Tag der Lieferung angemessenen Preis zu berechnen.
Als angemessener Preis ist der zum Zeitpunkt der Lieferung
geltende Listenpreis anzusehen.
Der Besteller wird über Preisänderungen rechtzeitig informiert.
2.2 Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Zahlungs-/Kreditbedingungen
3.1 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte
nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer 8.5 unberührt.
3.2 Sämtliche Vereinbarungen müssen in einem Bestell- oder
Bestätigungsschreiben schriftlich niedergelegt werden.
4.Lieferung
4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich
und schriftlich vereinbart werden. Wünscht der Besteller eine
veränderte Ausführung des Kaufgegenstandes und stimmen
wir dieser Vertragsänderung zu, so läuft die Lieferfrist neu
oder verschiebt sich der Lieferzeitpunkt um den zwischen ursprünglicher
Lieferfrist und Änderungsvereinbarung verstrichenen Zeitraum,
soweit die Parteien keine anderweitige Regelung treffen.
Änderungsbedingte Mehrkosten trägt der Besteller.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik- und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die wir nicht zu vertreten haben, z. B. Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse. Diese Umstände sind auch dann
von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Wir werden Beginn und Ende
derartiger Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitteilen.
Etwaige Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet.
4.3 Bei unverbindlichen oder nur ungefähren Lieferterminen und -fristen
bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
Der Besteller kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Lieferverzug.
Geraten wir in Lieferverzug, kann uns der Besteller eine angemessene
Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag
ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzanspruch wegen
verzögerter Lieferung und wegen Nichterfüllung stehen dem
Besteller im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den
Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten zu.
Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist
auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Verlangt der Besteller Lieferung und haften wir bei leichter Fahrlässigkeit
auf Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens,
beschränkt sich dieser Anspruch auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
4.4 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster
während der Lieferzeit im Rahmen des Zumutbaren vor;
zumutbare Änderungen liegen in der Regel vor, wenn der Kaufgegenstand
und dessen Aussehen nicht wesentlich geändert werden und
keine Wertverschlechterung eintritt.
Rein ästhetische Veränderungen, die durch Modelländerungen
bedingt sind, sind vom Besteller hinzunehmen.
4.5 Die Angaben in der Beschreibung über Leistungen, Gewichte,
Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu betrachten.
Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellungen oder der bestellten
Kaufgegenstände Zeichen und Nummern gebrauchen, können
hieraus keine Rechte abgeleitet werden. Wir sind berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat,
eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder
das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
5. Rücktritt
Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln gilt jedoch ausschließlich Ziffer 8.
6. Übernahmebedingungen
6.1 Der Besteller verpflichtet sich, die Ware unverzüglich
nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, anzuzeigen.
Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich
um einen Mangel handelt, der trotz sorgfältiger Untersuchung
nicht erkennbar war (versteckter Mangel); zeigt sich später
ein solcher Mangel, so muss die Mängelanzeige unverzüglich
nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.2 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs
des Kaufgegenstandes geht 3 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
auf den Besteller über. Die Bekanntgabe der Fertigstellung erfolgt
durch den Zugang der jeweiligen Rechnung oder einer sonstigen Information.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor,
bis unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder
Freistellungsansprüche aus Wechseln oder Schecks, insbesondere auch
Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen,
Einstell- und Versicherungskosten , beglichen sind. Dies gilt auch
für einen Saldo zugunsten von uns, wenn einzelne oder alle
Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden
und der Saldo gezogen ist.
7.2 Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt
für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass wir
hieraus verpflichtet werden. Wird die Ware mit anderen Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der Vorbehaltsware
und der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände.
Werden Vorbehaltswaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist,
so überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen
Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt
das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Der Besteller ist jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung der
Eigentums- oder Miteigentums rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
ist der Besteller nicht Eigentümer der Hauptsache, tritt er
schon jetzt seine ihm gegen den Eigentümer der Hauptsache zustehenden
Ansprüche – gleich welcher Art – zur Sicherung der
eingangs genannten Forderungen und Verbindlichkeiten an den Verkäufer ab.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung
von Liefergegenständen in Höhe des zwischen uns und dem
Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab,
die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und
zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder
nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser
Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung und Ermächtigung
durch uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der
Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen
Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Zeichnen sich Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ab
oder werden diese durchgeführt, hat der Besteller uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung und entstehen
uns hieraus Kosten für die Geltendmachung unseres Eigentumsanspruchs,
insbesondere für Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs Dritter,
insbesondere die Kosten eines Interventionsprozesses, so sind diese vom Besteller zu tragen.
7.5 Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten. Etwaige Gewährleistungsansprüche des
Bestellers werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.
7.6 In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen
oder die Ware durch uns verwertet wird. Wir sind berechtigt, das
zurückgenommene Vorbehaltsgut nebst Zubehör durch freihändigen
Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die Verwertungskosten betragen
10 % des Verkaufserlöses, wobei es den Parteien frei steht
nachzuweisen, dass die Verwertungskosten höher oder niedriger
ausfallen.
7.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Bestimmungen
und Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%,
sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistungsbedingungen
8.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren
in zwölf Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Erwirbt der Besteller den Kaufgegenstand zur Veräußerung
an einen Käufer, der nicht Verbraucher ist (§ 474 BGB)
oder zur eigenen, gewerblichen Nutzung, insbesondere zur Vermietung,
verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Unsere gesetzliche Haftung nach Ziffer 9.2 bleibt hiervon jedoch
unberührt. Dies gilt entsprechend, wenn der Kaufgegenstand im
Nachhinein eine solche Verwendung findet.
8.2 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn
die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9. Haftung
9.1 Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht
fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte
Schäden wird nicht gehaftet.
9.2 Unabhängig von einem Verschulden durch uns bleibt eine
etwaige gesetzlich Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.3 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten
einschließlich der Zahlungspflichten des Bestellers.
10.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.3 Für alle vertraglichen und außervertraglichen
Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung
davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung
ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt
anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren
Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand 01.06.2011
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